Welche Steuern zahlen Ärzte?
Als Arzt sind Sie wie jeder Erwerbstätige steuerpflichtig. Als angestellter Arzt in einem Krankenhaus wird vom Arbeitgeber automatisch die Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Am Ende des Jahres kann über die Steuererklärung eine Rückerstattung über zu viel gezahlte Abgaben erfolgen.
Als niedergelassener Arzt ändert sich die Situation. Jetzt müssen Sie aktiv werden. Voranmeldungen, Erklärungen und Zahlungen müssen geleistet werden und gesetzliche Fristen sind einzuhalten. Zudem sind eine ganze Reihe von Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung der Unterlagen zu beachten. Je nach Umfang der Tätigkeiten kann es ratsam sein, sich an einen Steuerberater für Ärzte zu wenden. Auch für selbstständige Ärzte sind Steuernachlässe und Rückzahlungen möglich.
Ärzte im Angestelltenverhältnis
Als angestellter Arzt sind Sie wie jeder Arbeitnehmer lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig. Kosten, die dabei das Jahr über berufsbedingt anfallen, können Sie am Jahresende bei der Steuererklärung teilweise oder zur Gänze geltend machen. Dabei handelt es sich in der Regel um zwei Arten von Kosten:
Werbungskosten
Darunter werden Ausgaben verstanden, die Sie tätigen, um Ihren Beruf als Arzt ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Liste der anrechnungsfähigen Posten ist lang, vor allem fallen Ausgaben für Fachliteratur, beruflich bedingte Fahrten und die Arbeitskleidung darunter. Auch Umzugskosten, Aufwendungen für Weiterbildungen und Mitgliedschaften in Verbänden können verrechnet werden.
Das Finanzamt gewährt einen jährlichen Pauschbetrag von 1.000€. Dieser wird jedem Arbeitnehmer aus Gründen der Vereinfachung des steuerlichen Prozesses zugestanden. Als Arzt können Sie jedoch eine Vielzahl an diversen Werbungskosten anführen.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind private Zahlungen für Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorge, Versicherungen). Auch Unterhaltsleistungen, Schulgeld oder Kinderbetreuung fallen in diese Kategorie. Der Pauschalbetrag beträgt für Singles 36€ und für Ehepaare 72€, der automatisch bei der Steuererklärung angerechnet wird.
Die Ausgaben übersteigen den Pauschalbetrag in der Regel, sodass Sie auch bei diesem Posten die Belege sammeln und einreichen sollten. Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber Höchstgrenzen festgesetzt hat.
Niedergelassene Ärzte
Als niedergelassener Arzt mit einer eigenen Praxis und Wohnsitz in Deutschland arbeiten Sie selbständig als Freiberufler. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig und das Welteinkommen, also alle im In- und Ausland erzielten Einkünfte, werden zur Bemessung herangezogen. Folgende Steuerarten können zur Anwendung kommen:
Einkommensteuer
Im Einkommensteuergesetz sind Einkünfte von Ärzten nicht explizit ausgeführt. Deshalb wird zur Ermittlung Ihres Gewinns die sogenannte Einnahme/Überschuss-Rechnung (EÜR) angewandt. Die EÜR ist eine einfache Geldflussrechnung, eine Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist nicht notwendig.
Es werden einfach die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.
Gewerbesteuer
Als Freiberufler sind Sie im Regelfall von der Gewerbesteuer befreit, da Sie kein Gewerbe betreiben. Dies gilt jedoch nur für die klassische Heilbehandlung. Vorsicht sollten Sie bei eventuell gewerblichen Nebeneinkünften walten lassen. Darunter werden z.B. Einkünfte aus dem Verkauf von Nahrungsergänzungs- oder Heilmitteln über Ihre Arztpraxis verstanden.
Übersteigen diese Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25% des Gesamtumsatzes, erzielen Sie auch als Arzt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Dann besteht die ungünstige Situation, dass Sie für den gesamten Gewinn einschließlich der reinen ärztlichen Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen.
Umsatzsteuer
Zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen ist Ihr Honorar als Arzt umsatzsteuerfrei. Auch hier bezieht sich diese Regelung nur auf die ärztliche Tätigkeit. Dagegen fallen andere Leistungen wie schriftstellerische und lehrende Tätigkeiten unter die Umsatzsteuerpflicht. Das gilt auch für Vorträge und die Erstellung von Gutachten.
Durch die Umsatzsteuerbefreiung verlieren Sie die Berechtigung, für Wareneinkäufe oder Praxisinvestitionen wie z.B. der Anschaffung eines 3D-Druckers die Vorsteuer geltend zu machen. Die an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer wird deshalb vom Finanzamt nicht zurückerstattet. Deshalb ist es für bestimmte Leistungen ratsam, wenn Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, um zumindest teilweise die bezahlten Vorsteuern zurückerstattet zu bekommen.